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Wertminderung nach Unfall einfordern

Autounfälle sind im täglichen Leben keine Seltenheit. Pro Tag gibt es mehrere tausend Unfälle, die zumindest mit ein paar unschönen Kratzern am eigenen Fahrzeug enden. Oftmals entstehen auch Schäden an den Autos, die deutlich teurer sind. Zugleich sinkt der Fahrzeugwert nach dem Unfallschaden. Trotz einer erfolgreichen und professionellen Reparatur ist Ihr Fahrzeug fortan ein Unfallwagen. Diese haben einen geringeren Wert. Wir erklären Ihnen, was das bedeutet, wie der neue Wert berechnet werden kann und wie Sie die Wertminderung nach einem Unfall einfordern können. Als erfahrene Rechtsanwälte aus Aschaffenburg sind wir Ihnen zudem bei der Unfallabwicklung behilflich!

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Wertminderung nach Unfall einfordern – die wichtigsten Punkte:

  • Um die Wertminderung nach einem Unfall einfordern zu können, ist ein Gutachten vonnöten
  • Unterschieden wird zwischen der merkantilen und technischen Wertminderung.
  • Anspruchsberechtigter ist grundsätzlich der Eigentümer des Unfallfahrzeugs.
  • Zur Zahlung verpflichtet ist im Regelfall die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs.
  • Verschiedene Berechnungsmethoden stehen für die Wertminderung zur Verfügung. Dominierend in der Gerichtspraxis ist die Berechnung nach Ruhkopf/Sahm.
  • Eine anwaltliche Beratung ist empfehlenswert. Bei unverschuldeten Unfällen übernimmt die Haftpflichtversicherung ebenfalls die Anwaltskosten.

Was ist die Wertminderung?

Die Wertminderung am Auto ist immer dann von Bedeutung, wenn es zu einem Unfall mit dem jeweiligen Fahrzeug kam. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug zum sogenannten Unfallwagen. Dies bedeutet, dass der Wert des Autos sinkt. Schließlich sind die Menschen nicht bereit, hohe Preise für einen Unfallwagen zu zahlen. Im Zweifel entscheiden sich Kaufinteressenten immer für einen unfallfreien Pkw. Die Wertminderung beschreibt die Differenz zwischen einem unfallfreien Auto und einem Unfallauto auf dem Markt. Der Wert des Wagens ist gemindert, da Sie Ihn nicht mehr zum ursprünglichen Marktwert verkaufen können – trotz vollständiger Reparatur. Wer nach einem Autounfall Wertminderung geltend machen möchte, sollte die unterschiedlichen Varianten kennen. Besonders bekannt sind die folgenden Arten:

  • Merkantile Wertminderung
  • Technische Wertminderung

Was ist die merkantile Wertminderung?

Wenn Sie die Wertminderung nach dem Unfall einfordern wollen, kann es sich dabei um die merkantile Wertminderung handeln. Diese liegt dann vor, wenn Ihr Wagen repariert wurde und keine Mängel mehr vorliegen. Nichtsdestotrotz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Sie beim Weiterverkauf angeben müssen, dass es sich um einen Unfallwagen handelt. Käufer sind nicht bereit, den gleichen Preis zu zahlen wie für einen vergleichbaren unfallfreien Wagen. Die merkantile Wertminderung beschreibt folglich die Situation, dass Ihr Fahrzeug an Wert verloren hat, ohne dass offensichtliche Mängel vorliegen.

Was ist die technische Wertminderung?

Demgegenüber gibt es auch die technische Wertminderung. Im Gegensatz zur merkantilen Wertminderung sind trotz vollständiger Reparatur und Instandsetzung einige Mängel sichtbar. Ein häufiges Beispiel ist der neue Lack auf einem Teil des Fahrzeugs, der sich farblich leicht von der restlichen Autofarbe abhebt. Derartige Wertminderungen sind technischer Art, die Mängel bleiben sichtbar.

Wie kann man die Wertminderung berechnen?

Wer sich Gedanken über die Schadensregulierung macht oder die Versicherung bei Wertminderung kontaktieren möchte, sollte sich zuvor über deren Berechnung informieren. Es gibt keine pauschalen Richtlinien, wie Sie die Wertminderung nach einem Unfall berechnen. Die zuständigen Gerichte nutzen unterschiedliche Methoden, obgleich bestimmte Berechnungsmethoden in der Praxis dominieren. Allerdings kann sich das zuständige Gericht oder die Versicherung bei Wertminderung auch an anderen Berechnungsmethoden orientieren. Bestenfalls halten Sie Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt der Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg, um die Wertminderung auf verschiedene Arten zu berechnen, damit Sie im Anschluss Ihre Wertminderung nach einem Unfall einfordern können.

Welche unterschiedlichen Berechnungsmethoden gibt es?

Wer die Wertminderung berechnen möchte, hat verschiedene Möglichkeiten. In der Praxis existieren über 20 anerkannte Berechnungsmethoden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei stärkerem Eingriff in tragende Teile des Fahrzeugs auch die Wertminderung höher ausfällt. Im Folgenden gibt es einen Überblick über die bekanntesten Varianten der Berechnung:

  • Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm
  • Wertminderung nach dem Hamburger Modell
  • Wertminderung nach dem Bremer Modell

Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm

Die meisten Gerichte setzen auf die Berechnungsmethode nach Ruhkopf/Sahm. Diese Methode berücksichtigt die Relation von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs:

Minderwert = Veräußerungswert + Reparaturkosten x Xr / 100

Xr ist dabei ein Faktor, der zwischen 3 und 7 % liegt. Dieser wird wie folgt berechnet:

100 x Reparaturkosten / Veräußerungswert

Das Ergebnis ist ein Prozentwert. Anhand dessen und mit Kenntnis des Fahrzeugalters lässt sich dann der Faktor aus einer Tabelle entnehmen:

Zulassung
10-30 %
30-60 %
60-90 %
1. Jahr
5%
6%
7%
2. Jahr
4%
5%
6%
3. Jahr
3%
4%
5%

Wertminderung nach dem Hamburger Modell

Das Hamburger Modell orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Hamburg zur Wertminderung bei Autounfällen. Das zuständige Gericht hat die Wertminderung auf Basis des Anteils der erheblichen Reparaturkosten im Verhältnis zur Laufleistung berechnet:

  • bis 20.000 Kilometer: 30 %
  • bis 50.000 Kilometer: 20 %
  • bis 75.000 Kilometer: 15 %
  • bis 100.000 Kilometer: 10 %
  • über 100.000 Kilometer: 0 %

Wertminderung nach dem Bremer Modell

Das Bremer Modell zur Berechnung der Wertminderung ist relativ ähnlich zum Hamburger Modell. Anstelle der Laufleistung ist jedoch das Fahrzeugalter die entscheidende Kompetente der Berechnungsmethode

  • bis 6 Monate: 30 %
  • bis 12 Monate: 25 %
  • bis 24 Monate: 20 %
  • bis 26 Monate: 15 %
  • bis 60 Monate: 10 %

Welche Sonderfälle gibt es bei der Wertminderung?

Berechtigte können grundsätzlich die Wertminderung nach einem Unfall einfordern. Allerdings gibt es einige Sonderfälle, in denen Sie genauer auf die tatsächlichen Voraussetzungen schauen sollten. An dieser Stelle empfiehlt sich auch die Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht , um Fehler bei der Unfallabwicklung zu vermeiden und die Wertminderung erfolgreich einfordern zu können.

Zu den Sonderfällen zählen folgende Punkte:

  • Altes Auto
  • Nicht erheblicher Blechschaden
  • Totalschaden
  • Fiktive Abrechnung

Die meisten Berechnungsmethoden beziehen das Alter des Fahrzeugs ein. Je älter das Fahrzeug ist, desto geringer ist die Wertminderung. Das Gleiche gilt für einen unerheblichen Wertschaden. Kleine Schäden müssen Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeugs nicht erwähnen, sodass im Folgeschluss keine merkantile Wertminderung auftritt. Der Fall einer fiktiven Abrechnung ohne Reparatur sowie der Totalschaden eines Fahrzeugs führen ebenfalls dazu, dass Sie keine Wertminderung nach einem Unfall einfordern können.

Warum ist ein Gutachten wichtig, wenn man die Wertminderung nach einem Unfall einfordern will?

Regelmäßig entscheidet sich die Versicherung, bei Wertminderung den Anspruch zu kürzen. Die Versicherung hat ein Eigeninteresse daran, die Ausschüttungssumme möglichst gering zu halten. Mit einem eigenen Sachverständigengutachten erhöhen Sie die Chance, dass die Versicherung nach einer diesbezüglichen Aufforderung die Summe wieder erhöht. Mit einem Gutachten können Sie somit die Wertminderung nach einem Unfall einfordern und verringern das Misserfolgsrisiko. Oftmals holen Gerichte gar kein eigenes Gutachten ein, sondern stellen auf die vorhandenen Gutachten der Sachverständigen ab. Die endgütige Entscheidung trifft zwar das Gericht – dennoch verlassen sich die Richter unserer Erfahrung nach häufig auf die fachkundige Einschätzung im Sachverständigengutachten.

Wie funktioniert eine Wertminderung ohne Gutachten?

Zudem fragen sich immer wieder Menschen mit einem Unfallwagen, ob sie auch ohne eigenes Gutachten die Wertminderung einfordern können. Dies ist grundsätzlich möglich, empfehlenswert jedoch nicht. Ein normaler Kostenvoranschlag aus der Werkstatt bezieht nur die reinen Reparaturkosten ein. Der Wertverlust bleibt ohne Berücksichtigung. Folglich sollten Sie einen Sachverständigen beauftragen, um erfolgreich die Wertminderung nach einem Unfall einfordern zu können. Gerne ist Ihnen unsere Anwaltskanzlei Fenderl & Dietrich bei der Beauftragung von Sachverständigen, der Unfallabwicklung und der Schadensregulierung behilflich. Gemeinsam können wir nach einem Autounfall Wertminderung geltend machen.

Wie kann ich die Wertminderung nach dem Unfall einfordern?

Um die Wertminderung zu berechnen, sollten Sie, wie beschrieben, einen Gutachter beauftragen. Dabei sollten Sie sich keinesfalls einen von der Versicherung vorgeben lassen. Mit Sicherheit arbeitet die Versicherung mit Gutachtern zusammen, die sich oftmals an der unteren Grenze orientieren. Der Sachverständige der Versicherung wird versuchen, die Wertminderung möglichst gering zu halten. Ggf. nutzt er eine Berechnungsmethode, die ihm dies ermöglicht oder die Erstattung einer Wertminderung sogar vollständig ausschließt. Sofern Sie einen eigenen Gutachter beauftragen, ist dieser in der Wahl der Berechnungsmethode frei. Im Anschluss wenden Sie sich an die Versicherung, um Wertminderung zu beantragen. Dabei machen Sie unterschiedliche Kosten geltend:

  • Reparaturkosten
  • Kosten für Gutachten
  • Wertminderung

Im gleichen Zug fordern Sie die Versicherung auf, den Schaden innerhalb einer Frist zu erstatten. Wenn Sie die Wertminderung nach einem Unfall einfordern wollen, sollten Sie keine Fehler machen. Folglich empfiehlt es sich, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei in Aschaffenburg zur Seite.

Wer erhält die Wertminderung?

Die Wertminderung erhält der Eigentümer des Unfallwagens. Falls Ihr Auto in einen Unfall verwickelt war, erhalten Sie die Wertminderung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie der Fahrzeugführer waren. Schließlich sind Sie als Autoeigentümer der Geschädigte, der das Fahrzeug nicht mehr zum gleichen Preis verkaufen kann. Übrigens müssen Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen. Sie können sich auch die Reparaturkosten auszahlen lassen.

Wer muss die Wertminderung bezahlen?

Fraglich ist jedoch, wer für die Schadensregulierung aufkommt. Grundsätzlich ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugführers für die Wertminderung und Schadensregulierung verantwortlich. Diese übernimmt die Zahlung für die Reparatur, für das Gutachten und die Wertminderung. Bestenfalls kontaktieren Sie einen Anwalt und einen eigenen Sachverständigen, die Ihre Interessen vertreten. Andernfalls wird die zahlungspflichtige Versicherung eine ungünstige Berechnungsmethode wählen, um Ihren Anspruch zu verringern. Übrigens zahlen fast immer die Kfz-Haftpflichtversicherungen. Vollkasko-Versicherungen decken derartige Schäden nur dann ab, wenn dies ausdrücklich vermerkt wurde.

Wie läuft es bei einem Leasingfahrzeug?

Wenn Sie nach einem Unfall die Wertminderung einfordern wollen, gibt es immer wieder Sonderfälle. Besonderer Berücksichtigung bedarf beispielsweise das Leasingfahrzeug. Die Wertminderung unterscheidet sich von der Schadensregulierung bei Ihrem eigenen Pkw. Im Grundsatz steht dem Leasinggeber die Wertminderung zu. Dieser bleibt der Eigentümer des Fahrzeugs, während der Leasingnehmer als Fahrer nichts erhält. Nach einem Unfall sollten Sie den Leasinggeber unverzüglich informieren. Oftmals befinden sich im Leasingvertrag genaue Angaben, die die Pflichten beim Unfall konkretisieren.

Wie sieht es bei einem finanzierten Auto aus?

Bei einem finanzierten Auto bekommen Sie als Fahrzeugführer und Besitzer ebenfalls nicht die Wertminderung. Stattdessen bekommt diese die finanzierende Bank. Allerdings verrechnet die Bank regelmäßig die Wertminderung mit dem offenen Finanzierungsbetrag, sodass Ihnen die Wertminderung letztendlich zugutekommt. Bestenfalls kontaktieren Sie Ihre finanzierende Bank und klären ab, ob Sie die Wertminderung direkt bekommen können oder die Bank auf ihr Recht besteht. Häufig zeigen sich Banken kulant und überlassen die Wertminderung dem Kreditnehmer, um die Finanzierung unverändert zu belassen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Wertminderung im Ausland?

Wer nach einem Autounfall Wertminderung geltend machen möchte, muss den Ort des Unfallgeschehens berücksichtigen. Grundsätzlich richtet sich der Schadenersatz nämlich nicht nach dem deutschen Recht, sondern nach dem Ort des Geschehens. Wenn Sie einen Autounfall im Ausland hatten, können Sie deutlich andere Ansprüche haben. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn auch der Unfallgegner aus Deutschland stammt. Dann ist das deutsche Recht weiterhin anwendbar.

Die schadensersatzrechtlichen Gesetze unterscheiden sich beträchtlich in den einzelnen Ländern. Selbst innerhalb der Europäischen Union gibt es eklatante Unterschiede. In vielen Ländern ist der Anspruch auf Wertminderung deutlich geringer. Bei Unfällen im Ausland ist die Rechtslage komplex. Vereinbaren Sie deshalb unverzüglich einen Beratungstermin bei einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Wie sieht es mit der Wertminderung bei einem Lkw aus?

Viele Versicherungen verneinen die merkantile Wertminderung bei einem Lkw. Dieses Vorgehen steht jedoch nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH bejaht, dass auch bei Nutzfahrzeugen und Lkws die Möglichkeit einer Wertminderung gegeben ist. Voraussetzung ist lediglich, dass es einen Markt für gebrauchte Fahrzeuge gibt. Dann können Sie ohne Probleme die Wertminderung nach einem Unfall einfordern. Falls sich die Versicherung querstellt, helfen wir Ihnen weiter.

Welche Anwaltskosten entstehen beim Einfordern der Wertminderung nach einem Unfall?

Ein erfahrener und versierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen dabei behilflich sein, Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. Wenn Sie die Wertminderung nach einem Unfall einfordern möchte, wenden Sie sich an die Anwaltskanzlei Fenderl & Dietrich aus Aschaffenburg. Einige Fahrzeuginhaber scheuen den Gang zum Anwalt aus Angst vor horrenden Kosten. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstehen Ihnen jedoch gar keine anwaltlichen Kosten, da Sie diese ebenfalls von der Haftpflichtversicherung der Gegenseite verlangen können.