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Die außerordentliche fristlose Kündigung

Was ist überhaupt eine außerordentliche fristlose Kündigung? Wann sind Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dazu berechtigt und worauf müssen Sie achten? Hier finden Sie alle relevanten Informationen rund um die außerordentliche fristlose Kündigung einschließlich geltender gesetzlicher Vorschriften, potenzieller Kündigungsgründe und wichtiger Fristen. Im Zweifelsfall ist eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert – die Kanzlei Fenderl & Dietrich steht Ihnen zur Seite!

 

Außerordentliche fristlose Kündigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: ein Überblick

  • Außerordentliche Kündigungen dürfen nur aus einem wichtigen Grund erfolgen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist.
  • Die außerordentliche Kündigung wird auch “fristlose Kündigung“ genannt, da das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird.
  • Die Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erteilt werden.
  • Eine außerordentliche Kündigung muss vom Arbeitgeber explizit gekennzeichnet sein.
  • Die außerordentliche Kündigung ist sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer möglich.

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Was ist eine außerordentliche fristlose Kündigung?

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB tritt eine außerordentliche fristlose Kündigung immer dann in Kraft, wenn entweder dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, die festgelegte Kündigungsfrist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten. In solchen Fällen kann der Arbeitsvertrag ohne Beachtung der Frist gekündigt werden. Dies wird als “außerordentliche fristlose Kündigung” bezeichnet.

Eine außerordentliche fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber erfolgt somit, wenn die vorgeschriebene Frist für eine ordentliche Kündigung nicht eingehalten wird oder wenn ein eigentlich nicht kündbares Arbeitsverhältnis beendet wird. Dabei sind außerordentliche Kündigungen nicht automatisch gleichbedeutend mit fristlosen Kündigungen, sondern können in verschiedenen Situationen Anwendung finden.

Beispiel: Eine außerordentliche, jedoch nicht fristlose Kündigung tritt dann ein, wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Motiven einen Mitarbeiter entlässt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen normalerweise unkündbar wäre.

Gleichzeitig gibt es aber auch Fälle, in denen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Auslauffrist eintreten muss. Eine außerordentliche Kündigung muss vom Arbeitgeber immer explizit gekennzeichnet sein.

Was ist der Unterschied zur ordentlichen Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung unterscheidet sich von der ordentlichen Kündigung hauptsächlich in den Gründen der Beendigung des Arbeitsvertrags und den damit einhergehenden Konsequenzen. Während bei einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beendet wird, erfolgt die außerordentliche Kündigung sofort und ohne Berücksichtigung dieser Fristen. Die außerordentliche fristlose Kündigung ist für Arbeitnehmer somit ungleich härter.

Sind Sie als Arbeitnehmer von einer außerordentlichen fristlosen Kündigung betroffen? Ziehen Sie in diesem Fall unbedingt einen Rechtsanwalt zurate, um zu prüfen, ob die Kündigung rechtskräftig ist. Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Dietrich setzt sich mit seiner Erfahrung und Expertise für Ihr Recht ein – jetzt Kontakt aufnehmen!

Wann wird eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen?

Eine außerordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist nur möglich, wenn ein wesentlicher Grund vorliegt und die Abwägung der Interessen positiv zugunsten des Kündigenden ausfällt. In den meisten Fällen erfolgt eine außerordentliche Kündigung fristlos, ohne Berücksichtigung gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann sich dies im Einzelfall anders darstellen. Dies wird als “Auslauffrist” bezeichnet.

Außerordentliche fristlose Kündigung: Wer kann diese aussprechen?

Eine außerordentliche Kündigung wird in der Regel durch den Arbeitgeber ausgesprochen. Dieser Fall dominiert auch in der Praxis. Zugleich gibt es jedoch auch eine außerordentliche fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer.

Bis wann muss die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen werden?

Für die außerordentliche Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht möglich macht. Wenn der Kündigende jedoch nach Bekanntwerden des Grundes einen längeren Zeitraum verstreichen lässt, bevor er die außerordentliche Kündigung ausspricht, entsteht insoweit ein Widerspruch. Diese Verzögerung deutet darauf hin, dass die Situation möglicherweise nicht so akut ist und das Arbeitsverhältnis nicht sofort beendet werden muss. In § 626 Abs. 2 BGB wird daher festgelegt, dass die außerordentliche Kündigung (sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer) innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden muss.

Welche Voraussetzungen müssen für eine außerordentliche fristlose Kündigung erfüllt sein?

Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist, müssen stets folgende fünf Bedingungen erfüllt sein:

  1. Zum einen muss ein bedeutender Verstoß gegen Vertragspflichten von einer der beiden Vertragsparteien vorliegen. In einigen Fällen kann sogar der dringende Verdacht eines solchen Verstoßes ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
  2. Zum anderen muss der Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen worden und zugleich rechtswidrig sein. Daher dürfen keine Umstände vorliegen, die den Verstoß mildern oder entschuldigen könnten.
  3. Das Interesse des Kündigenden muss das Interesse des anderen Vertragspartners überwiegen, insbesondere wenn dieser ein Interesse an der Einhaltung der regulären Kündigungsfristen hat.
  4. Die Situation muss derart gravierend sein, dass sie nicht durch mildere Maßnahmen wie Abmahnungen oder Versetzungen behoben werden kann.
  5. Die vorgeschriebene Frist von zwei Wochen für die Kündigung muss beachtet werden, um die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung zu gewährleisten.

Welche Gründe gibt es für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer?

Mögliche Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer sind:

 

  • wiederholter Zahlungsverzug des Arbeitgebers oder chronische Unpünktlichkeit bei der Lohnzahlung
  • wiederholte Nicht-Abführung von Sozialabgaben
  • Fälle von sexueller Belästigung und/oder Stalking am Arbeitsplatz
  • Körperverletzung und/oder tätliche Angriffe durch den Arbeitgeber
  • beleidigende Äußerungen seitens des Arbeitgebers

Welche Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es?

Die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber kommt grundsätzlich als letztes Mittel in Betracht, wenn mildere Mittel wie Abmahnungen oder die fristgemäße Kündigung ergebnislos blieben oder nicht ausreichen, zum Beispiel:

  • Verdacht von schwerwiegenden strafbaren Handlungen,
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot,
  • Verrat von Betriebsgeheimnissen,
  • Störung von Ordnung und Frieden im Betrieb (z. B. sexuelle Belästigung, Mobbing, Beleidigungen),
  • beharrlicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (z. B. Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften oder beharrliche Arbeitsverweigerung)

In diesen Fällen ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung möglich.

Eine außerordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist nur in besonderen Situationen zulässig – beispielsweise, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes dazu führt, dass die reguläre Kündigungsfrist auch unter Nutzung aller zumutbaren Mittel nicht eingehalten werden kann. Auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Regelungen als unkündbar gilt, kann dieser in bestimmten Fällen aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werden. Hierbei wird die Kündigungsfrist eingehalten, die für nicht-unkündbare Angestellte gilt (außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist).

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung: Ist das überhaupt möglich?

In einigen Fällen kann das Arbeitsgericht verlangen, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor einer außerordentlichen Kündigung zunächst erfolglos eine Abmahnung ausspricht. Die Notwendigkeit einer Abmahnung hängt vor allem von der Art des Kündigungsgrundes ab. Bei Fällen von körperlicher Gewalt durch den Arbeitnehmer ist beispielsweise in der Regel keine Abmahnung erforderlich. Wenn sich der Arbeitgeber allerdings im Verzug mit der Lohnzahlung befindet, muss der Arbeitnehmer normalerweise eine Abmahnung aussprechen.

Im Falle einer Abmahnung kann die außerordentliche Kündigung erst erfolgen, wenn keine positive Veränderung bewirkt wurde und die Problematik weiterhin besteht. Dieser Prozess soll sicherstellen, dass die außerordentliche Kündigung als letzter Schritt angewandt wird, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Behebung der Situation ausgeschöpft wurden.

Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung

Um Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung einzulegen, ist es notwendig, mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen sie vorzugehen. Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung. Wenn diese Frist verstrichen ist, verlieren Arbeitnehmer normalerweise die Möglichkeit gegen die Kündigung vorzugehen, selbst wenn sie unrechtmäßig war. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung erfordert in der Regel die Unterstützung eines Anwalts.

Der Widerspruch gegen eine außerordentliche Kündigung kann sehr komplex sein, zumal die Kündigung in der Regel aus einem Konflikt zwischen den beiden Parteien hervorgeht. Andernfalls könnten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer schließlich eine gewöhnliche ordentliche Kündigung in Betracht ziehen. Nehmen Sie in einem solchen Fall eine kompetente Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch – die Kanzlei Fenderl & Dietrich hilft Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns jetzt an!

Wofür braucht man einen Anwalt bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung?

Im Arbeitsrecht spielen außerordentliche fristlose Kündigungen eine bedeutende Rolle, da sie eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen, ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Solche Kündigungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, die im Einzelfall variieren. Daher ist es empfehlenswert, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen – sowohl aus Sicht eines Arbeitgebers als auch aus Sicht des Arbeitnehmers. Somit kann sichergestellt werden, dass alle erforderlichen rechtlichen Schritte eingehalten werden und die Kündigung rechtmäßig ist.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Ihnen dabei helfen, die komplexen rechtlichen Aspekte der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu verstehen sowie alle damit einhergehenden Rechte und Pflichten zu klären. Ein erfahrener Anwalt unterstützt Sie außerdem dabei, Beweise zu sammeln und relevante Dokumente zu sichern, um die eigene Position zu stärken und Argumentation zu unterstützen. Wer die Kündigung anfechten möchte, kann von einem Anwalt eine Kündigungsschutzklage formell und juristisch korrekt einreichen lassen.

Bei Bedarf kann ein Rechtsanwalt in Verhandlungen mit der anderen Partei oder deren Vertretern intervenieren, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Falls der Fall vor Gericht geht, vertritt er zudem die Interessen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Ein Fachanwalt sorgt außerdem dafür, dass alle rechtlichen Fristen eingehalten werden und die erforderlichen Formulare korrekt ausgefüllt sind.

Außerordentliche fristlose Kündigung – wir helfen Ihnen weiter!

Sie benötigen Rechtsbeistand aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung und sind auf der Suche nach einem erfahrenen Rechtsanwalt? Oliver Dietrich ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und setzt sich für Ihr Recht ein. Er unterstützt Sie dabei, die komplexe Situation einer außerordentlichen Kündigung zu verstehen, und vertritt Sie bei Bedarf auch kompetent vor Gericht. Kontaktieren Sie noch heute die Kanzlei Fenderl & Dietrich, um eine vertrauliche Beratung zu erhalten und Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

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