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Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Grund für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber basiert immer auf den betrieblichen Gegebenheiten. Demnach wird davon ausgegangen, dass dem Arbeitnehmer schlichtweg kein Arbeitsplatz im Unternehmen mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber wird möglich. Obwohl der Arbeitnehmer weder durch seine Person noch durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund gegeben hat, ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Denn das Arbeitsrecht schützt zwar vorwiegend den Arbeitnehmer, doch auch betriebliche Interessen des Arbeitgebers werden berücksichtigt.

Aber wie läuft eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ab, welche Gründe und Voraussetzungen gibt es? Können Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung anfechten? Alle Antworten auf diese Fragen rund um die betriebsbedingte Kündigung bekommen Sie hier.

Das Wichtigste über die betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber im Überblick:

 

  • Die betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber beruht immer auf betrieblichen Gründen (z. B. eine Schließung oder Betriebsstilllegung).
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, einen rechtfertigenden Grund vorzubringen, damit die Kündigung wirksam ist.
  • Eine ordentliche Kündigung muss “sozial gerechtfertigt” sein.
  • Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einer anderen Tätigkeit nicht möglich ist.
  • Der Arbeitgeber kann auch einen Aufhebungsvertrag anbieten.
  • Ein Arbeitnehmer kann eine betriebsbedingte Kündigung anfechten, wenn dieser Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat.
  • Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Hierfür ist ein Hinweis des Arbeitsgebers in der Kündigungserklärung notwendig, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er auf eine Klage verzichtet (siehe § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG).

 

Aufgrund des komplexen Arbeitsrechts ist es sinnvoll, einen Anwalt für eine betriebsbedingte Kündigung zu konsultieren. Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Dietrich setzt sich persönlich für Ihr Recht ein – kontaktieren Sie jetzt die Kanzlei Fenderl & Dietrich!

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Was ist die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist zunächst einmal eine ordentliche Kündigung. Bei dieser Form der Kündigung kann durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützten Arbeitnehmern dennoch ordentlich gekündigt werden, wenn die Weiterbeschäftigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist. In der Praxis erfolgen betriebsbedingte Kündigungen beispielsweise bei der Schließung oder Auslagerung von Abteilungen, im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen oder bei Betriebsstilllegungen (z. B. aufgrund von Insolvenz).

Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, sowohl bei fristlosen als auch bei ordentlichen Kündigungen einen rechtfertigenden Grund vorzulegen, um die Kündigung wirksam durchzusetzen. Eine ordentliche Kündigung muss “sozial gerechtfertigt” sein und kann auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden (§ 1 KSchG).

 

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber zulässig?

Eine wirksame betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber setzt nach der Rechtsprechung das Vorliegen folgender vier Bedingungen voraus.

 

    1. Zunächst müssen betriebliche Notwendigkeiten vorliegen. Diese müssen dazu führen, dass der Bedarf an Arbeitsleistung abnimmt (z. B. Schließung einer Abteilung oder Filiale oder Änderungen in den Arbeitsabläufen, die bestimmte Arbeitsplätze überflüssig machen).
    2. Die Kündigung muss dringlich sein. Demnach besteht keine Möglichkeit, den betroffenen Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
    3. Bei der rechtlichen Überprüfung muss das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Dieser Schritt wird im Arbeitsrecht als “Interessenabwägung” bezeichnet.
    4. Arbeitgeber müssen bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen.

    Welche Gründe kann der Arbeitgeber für eine betriebsbedingte Kündigung nennen?

    Betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau liegen vor, wenn der Arbeitgeber eine unternehmensbezogene Entscheidung getroffen hat, die zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsbedarfs im Betrieb führt oder führen wird. Das Kündigungsschutzrecht erlaubt es dem Arbeitgeber, den Betrieb durch eigene Entscheidungen so zu verändern, dass der Arbeitsbedarf reduziert wird. Schließlich liegt eine Effizienzsteigerung im ureigenen Interesse der Arbeitgeber. Dies ermöglicht letztendlich auch Kündigungen.

    Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber die Entscheidung und Folgen detailliert erklären, einschließlich einer Begründung, warum ein bestimmter gekündigter Arbeitnehmer von dem zukünftigen Wegfall des Arbeitsbedarfs betroffen ist. Pauschale Verweise auf die Notwendigkeit von Einsparungen oder einen Rückgang des Umsatzes sind keine ausreichenden betriebsbezogenen Unternehmerentscheidungen. Ggf. kann hier ein Anwalt die betriebsbedingte Kündigung überprüfen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Dietrich steht Ihnen hierbei mit seiner langjährigen Erfahrung und Expertise zur Verfügung.

    Mögliche Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber

    1. Die Entscheidung könnte beispielsweise darin bestehen, eine Abteilung oder Filiale aufgrund des Umsatzrückgangs zu schließen und verstärkt auf den Online-Verkauf zu setzen.
    2. Auch Personal-Einsparungen können dazu führen, dass verbleibende Mitarbeiter größere Aufgabenbereiche übernehmen. Hier muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess erläutern, welche Arbeiten künftig von welchen Mitarbeitern erledigt werden sollen, um die Organisationsänderung und die damit verbundenen Arbeitsersparnisse verständlich zu machen.

    Die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung wird von den Arbeitsgerichten nicht überprüft – es genügt eine nachvollziehbare Erläuterung. Betriebsbedingte Kündigungsgründe können auch in guten wirtschaftlichen Zeiten erfolgen, wenn eine Umstrukturierung, Verkleinerung oder Outsourcing erforderlich ist.

    Alternative für den Arbeitnehmer: vergleichbarer Arbeitsplatz

    Der Arbeitgeber muss vor einer betriebsbedingten Kündigung prüfen, ob es innerhalb des Betriebs freie Positionen gibt, in denen der betroffene Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnte. Nur falls dies nicht zutrifft, bleibt die Kündigung rechtmäßig. Beschäftigt der Arbeitgeber beispielsweise Leiharbeitskräfte und stellt somit eine konstante, nicht schwankende Arbeitskapazität sicher, wird von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten ausgegangen. In solchen Fällen müssten die Leiharbeitsverhältnisse zuerst beendet werden, bevor eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber in Erwägung gezogen werden kann.

    Besondere Regelungen für Massenentlassungen

    In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten müssen besondere Vorschriften gemäß § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) beachtet werden, wenn mehreren Mitarbeitern gleichzeitig gekündigt wird. Unter bestimmten Bedingungen ist es erforderlich, vor der Zustellung der Kündigungsschreiben eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Wenn im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser ebenfalls in den Prozess einbezogen werden. Das Nichteinhalten der Vorgaben gemäß § 17 KSchG kann zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen.

    Welche Voraussetzungen müssen für eine betriebsbedingte Kündigung durch Arbeitgeber erfüllt sein?

    Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist für die Gültigkeit einer betriebsbedingten Kündigung erforderlich, dass dringende betriebliche Anforderungen vorliegen, die eine dauerhafte Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im betroffenen Betrieb unmöglich machen. Hierbei ist Folgendes essenziell: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss feststehen, dass der Bedarf an Beschäftigung dauerhaft nicht mehr gegeben ist. Externe Faktoren wie die Energiekrise oder die Coronapandemie haben ebenfalls außerbetriebliche Gründe für einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen geschaffen. Allerdings muss der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses nachweisen, dass die Beschäftigung tatsächlich dauerhaft entfallen ist.

    Zusätzlich muss unbedingt eine Abwägung der Interessen erfolgen. Dabei muss das Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zum Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortsetzung überwiegen. Abschließend ist es wichtig, betriebsbedingte Kündigungen unter Berücksichtigung sozialer Aspekte zu prüfen. Hierbei lohnt sich stets, die betriebsbedingte Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie die Kanzlei Fenderl & Dietrich für eine persönliche Beratung!

    Was ist die Sozialauswahl?

    Die Sozialauswahl ist ein notwendiges Verfahren und findet immer dann statt, wenn eine Kündigung aus betrieblichen Gründen erfolgt. Hierbei müssen soziale Gesichtspunkte angemessen berücksichtigt werden. Dabei erfolgt die Bewertung im Kontext des gesamten Betriebs.

     

    Die Sozialauswahl umfasst die folgenden Schritte:

     

    1. Zuerst wird festgelegt, welche Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Position und Qualifikation vergleichbar sind.
    2. Bei der Auswahlentscheidung werden bestimmte Kriterien herangezogen, um zu entscheiden, welche Arbeitnehmer von der Kündigung betroffen sein könnten.
    3. Ggf. werden bestimmte Mitarbeiter ausgeschlossen.

    Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass betriebsbedingte Kündigungen unter Berücksichtigung sozialer Aspekte fair und gerecht erfolgen. Demnach werden nicht allein wirtschaftliche Gesichtspunkte betrachtet, sondern auch soziale Belange angemessen gewichtet.

     

    Folgende Kriterien sind für die Sozialauswahl wichtig:

     

    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • Lebensalter
    • Unterhaltspflichten (z. B. Ehe und/oder Kinder)
    • Behinderungen

    In der Regel sind daher bei betriebsbedingten Kündigungen eher junge, unverheiratete und gesunde Mitarbeiter betroffen, die noch nicht lange im Unternehmen tätig sind. Für ältere Mitarbeiter kann demgegenüber die bevorstehende Rente ein wichtiges Kriterium sein. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass auch die bevorstehende Rente bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden darf.

    Im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens muss der Arbeitgeber vor Gericht die Gewichtung dieser Kriterien darlegen. Allerdings ist es erlaubt, bestimmte Mitarbeiter von der Sozialauswahl auszuschließen, wenn sie aufgrund besonderer Fähigkeiten oder Leistungen nicht ersetzbar sind.

    Gibt es eine Frist für die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber?

    Eine betriebsbedingte Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ihre Gültigkeit beginnt erst ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Erhalts der schriftlichen Kündigung durch den betroffenen Arbeitnehmer. Die Bestätigung des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer liegt normalerweise in der Verantwortung des Arbeitgebers und muss auch von diesem nachgewiesen werden.

    Zusätzlich dazu müssen die festgelegten Kündigungsfristen beachtet werden, die in der Regel in den Arbeitsverträgen vereinbart sind. Falls keine spezifischen Regelungen vorhanden sind, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei bestimmten Arbeitgebern mit Mitbestimmungspflicht (wie bspw. dem Betriebsrat oder bei Mitarbeitern mit anerkannter Schwerbehinderung) können zusätzliche Anforderungen wie die zwingende Anhörung des Betriebsrats oder die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich sein. Die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gestaltet sich somit äußerst komplex. Hier ist es stets empfehlenswert, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Oliver Dietrich ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und kennt die Feinheiten der diesbezüglichen Gesetzgebung bis ins Detail – vereinbaren Sie jetzt eine persönliche Beratung!

    Können Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung anfechten?

    Ja, Arbeitnehmer können eine betriebsbedingte Kündigung anfechten. Um dies zu tun, müssen sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

    Wenn ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung anfechten möchte und über eine Rechtsschutzversicherung oder die Unterstützung seiner Gewerkschaft verfügt, ist die Einreichung einer Kündigungsschutzklage in der Regel sogar risikofrei. Andernfalls müssen Arbeitnehmer entscheiden, ob sie die Kosten für die rechtliche Vertretung durch einen Anwalt selbst tragen können oder ob sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, bei der der Staat die Anwaltskosten übernehmen kann. In jedem Fall ist es ratsam, eine betriebsbedingte Kündigung durch einen Rechtsanwalt abklären zu lassen.

    Hat man bei einer betriebsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

    Bei betriebsbedingten Kündigungen auf Grundlage eines Sozialplans haben die betroffenen Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf eine Abfindung gemäß den vereinbarten Bedingungen. Der Sozialplan wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ausgehandelt. Wenn kein Sozialplan existiert, ergibt sich aus einer betriebsbedingten Kündigung zunächst kein automatischer Anspruch auf eine Abfindung, da es keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt. Dennoch sind die meisten Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen in der Regel bereit, über eine Abfindung zu verhandeln, da der Arbeitnehmer keine Verantwortung für die Kündigung trägt.

    Zusätzlich dazu besteht die Möglichkeit gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes, eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Hinweis zu verbinden, dass der Arbeitnehmer bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist einen Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Abfindung hat. Allerdings sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, betriebsbedingte Kündigungen gemäß § 1a KSchG auszusprechen.

    Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?

    Arbeitnehmer, die durch betriebsbedingte Kündigungen ihren Arbeitsplatz verlieren und Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung haben, erwägen oftmals eine Kündigungsschutzklage. Besonders langjährige Mitarbeiter rechnen zudem aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit mit einer Abfindung. Daher sollten Arbeitgeber in Erwägung ziehen, einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Ein Aufhebungsvertrag bietet schnelle rechtliche Sicherheit. Weitere Informationen zum Aufhebungsvertrag

     

    Braucht man einen Anwalt im Falle einer betriebsbedingten Kündigung?

    Wenn Sie von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sind, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren. Einen Anwalt im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zu beauftragen, macht aus verschiedenen Gründen Sinn.

    Ein Fachanwalt verfügt über das notwendige Fachwissen, um die komplexen rechtlichen Aspekte einer betriebsbedingten Kündigung zu verstehen. Gleichzeitig kann dieser die betriebsbedingte Kündigung anfechten, sodass Ihre Rechte als Arbeitnehmer gewahrt werden, und ist in der Lage, Sie bei einer Kündigungsschutzklage auch bestmöglich vor Gericht zu vertreten.

    Das Arbeitsrecht ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen. Ein Fachanwalt kann sicherstellen, dass die neuesten gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen im Arbeitsrecht angewendet werden. Zugleich können mögliche Alternativen zur Kündigung abgewogen werden, wie beispielsweise die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags oder die Beratung zur Umstrukturierung. Für eine betriebsbedingte Kündigung kann der Rechtsanwalt sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und vorgelegt werden.

    Rechtliche Unterstützung auch für Arbeitgeber sinnvoll

    Ein Rechtsanwalt kann auch Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung begleiten, um mögliche Kündigungsschutzklagen abzuwehren. Er kann die Kündigung sachgerecht durchführen, Rechte des Arbeitgebers wahren und Abfindungen verhandeln. Zudem kennt er aktuelle Gesetze und Rechtsprechungen, reduziert rechtliche Risiken und zeigt alternative Lösungen auf. Ein Rechtsanwalt stellt sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen korrekt erstellt und vorgelegt werden, was die rechtliche Sicherheit des Arbeitgebers weiter erhöht.

    Kanzlei Fenderl & Dietrich – Ihr Fachanwalt bei einer betriebsbedingten Kündigung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Sie müssen sich mit einer betriebsbedingten Kündigung auseinandersetzen? Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer lohnt sich eine kompetente Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Oliver Dietrich kann Ihnen helfen, rechtlich sicher mit der betriebsbedingten Kündigung umzugehen – egal, ob als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu unserer Kanzlei Fenderl & Dietrich auf, um Ihre Fragen zu klären und Unterstützung bei Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit zu erhalten. Wir beraten Sie gerne.