06021-38665-0 info@fenderl-dietrich.de

Anwalt für Jugendstrafrecht: rechtliche Unterstützung in Aschaffenburg

Im Jugendstrafrecht gibt es im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht einige Besonderheiten zu beachten. Wir erklären Ihnen hier die wichtigsten Punkte. Wenden Sie sich im Bedarfsfall sofort an Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht der Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg – wir helfen Ihnen weiter!

Sie benötigen Unterstützung in einer Sache des Jugendstrafrechts?

Nehmen Sie am besten heute noch Kontakt mit uns auf.

Wann ist das Jugendstrafrecht anwendbar?

Das Jugendstrafrecht ist nur in bestimmten Fällen anwendbar. Hierfür ist das Alter entscheidend. Wie es die Bezeichnung bereits suggeriert, ist das Jugendstrafrecht für Jugendliche einschlägig. Im Strafrecht gibt es grundsätzlich vier unterschiedliche Altersgruppen, deren Unterscheidung notwendig ist, wenn es um die Anwendbarkeit der jugendstrafrechtlichen Regelungen geht:

  • bis 14 Jahre
  • 14-18 Jahre
  • 18-21 Jahre
  • über 21 Jahre

Bei den Personen unter 14 und über 21 Jahren ist der Sachverhalt klar. Für alle Kinder unter 14 Jahren ist das Jugendstrafrecht gem. § 19 StGB nicht anwendbar. Hier kommen lediglich Maßnahmen des Jugendamtes in Betracht. Darüber hinaus ist für alle Personen über 21 Jahre das Erwachsenenstrafrecht einschlägig. Das Jugendstrafrecht ist nach § 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz) für sog. Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren anwendbar, sofern diese strafrechtlich verantwortlich sind. Personen, die zur Zeit der Tatausführung bereits 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren, gelten als Heranwachsende.

Wann gilt das Jugendstrafrecht auch für Heranwachsende?

Nach § 1 JGG erfolgt die strafrechtliche Behandlung der Heranwachsenden differenziert. Entweder kann das Jugendstrafrecht oder schon das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen. Hier ist eine Gesamtbetrachtung der Reife der Beschuldigten vonnöten. Es geht um die Frage, ob die konkrete Tat eher einem Erwachsenden oder Jugendlichen zuzuordnen ist. Das Ziel des Anwalts für Jugendstrafrecht ist in diesem Fall immer, eine Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts zu erreichen. In einer persönlichen Beratung mit Ihrem Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger für Jugendstrafrecht können Sie mehr über das genaue Vorgehen erfahren.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht?

Zwischen dem Jugendstrafrecht und dem allgemeinen Strafrecht für Erwachsene gibt es grundlegende Unterschiede. Bereits der Sinn und Zweck sowie die zugrundeliegende Zielsetzung unterscheiden sich. Das Erwachsenenrecht verfolgt verschiedene Strafzwecke, in deren Mittelpunkt das Sanktionieren der jeweiligen Straftat steht. Demgegenüber konzentriert sich das Jugendstrafrecht auf die Erziehung der Täter.

Mit den jugendstrafrechtlichen Maßnahmen soll langfristig erreicht werden, dass der Jugendliche oder Heranwachsende keine Straftaten mehr begeht. Die Höhe der Strafe bemisst sich hier nicht an der jeweiligen Schuld, sondern vielmehr an der erzieherischen Notwendigkeit.

Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?

Strafen für Jugendliche und eventuell Heranwachsende müssen erzieherisch notwendig sein. Daraus ergibt sich bereits, dass die Strafen im Jugendstrafrecht-Alter vergleichsweise milder sind. Der Jugendrichter entscheidet, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine erzieherische Wirkung zu erzielen.

Das mildeste Mittel im Jugendstrafrecht ist die Erziehungsmaßregel. Darunter fallen verschiedene Weisungen:

  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Annahme einer Arbeitsstelle
  • Umgangsverbote

Darüber hinaus sind jedoch auch härtere Sanktion denkbar. Hier kommen verschiedene Zuchtmittel in Betracht. Darunter fallen beispielsweise die folgenden Maßnahmen für Personen im Jugendstrafrecht-Alter:

  • Verwarnung
  • Auflagen
  • Jugendarrest

Wie im Erwachsenen- gibt es auch im Jugendstrafrecht Freiheitsstrafen. Die sogenannte Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre. In sehr schweren Fällen kann die Jugendstrafe sogar zehn Jahre betragen. Für eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe ist es notwendig, schädliche Neigungen oder eine besondere Schwere der konkreten Schuld festzustellen. Ohne die Jugendstrafe besteht die Gefahr weiterer Straftaten.

Ein Wahl- oder Pflichtverteidiger im Jugendstrafrecht kann Ihnen beim konkreten Fall helfen und die Strafe minimieren. Das Ziel der anwaltlichen Unterstützung ist es immer, die Belastung für unsere Mandanten möglichst gering zu halten. Eine Beratung durch Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht in Aschaffenburg ist somit stets empfehlenswert.

Welche Situationen erfordern eine anwaltliche Unterstützung?

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist in verschiedene Phasen aufgeteilt. Die Unterstützung durch einen Anwalt für Jugendstrafrecht ist in den verschiedenen Phasen möglich und oftmals auch nötig. Nach einer ersten Beratung können wir gemeinsam festlegen, wie unsere anwaltliche Unterstützung am besten aussieht. Grundsätzlich unterstützt der Anwalt für Jugendstrafrecht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Vorladung von der Polizei
  • Hausdurchsuchung
  • Untersuchungshaft/Festnahme
  • Als Pflichtverteidiger für Jugendstrafrecht
  • Anklageerhebung
  • Gerichtliche Verhandlung vor dem Jugendrichter
  • Einlegen von Rechtsmitteln nach Verurteilung

 

Was kann der Anwalt für Jugendstrafrecht im Verfahren unternehmen?

Die Möglichkeiten Ihres Anwalts für Jugendstrafrecht sind vielfältig. Nach der erstmaligen Beratung mit dem Beschuldigten und ggf. den Eltern ist es möglich, die Vorwürfe grob zu bewerten und einen Plan für das Vorgehen zu entwerfen. Meist kann der Rechtsanwalt hier auch beruhigend agieren – für Eltern wie für den Jugendlichen ist die Situation oft belastend. Anschließend beantragt der Anwalt für Jugendstrafrecht Einsicht in die Ermittlungsakte, um nach der Zusendung die Strafhöhe, die Verteidigungsmöglichkeiten und das Vorgehen zu bewerten. Das Ziel der anwaltlichen Beratung ist es im Jugendstrafrecht häufig, eine vorzeitige Einstellung zu bewirken.

Welche Möglichkeiten der Einstellung gibt es im Jugendstrafrecht?

Doch was für Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung gibt es im jugendstrafrechtlichen Verfahren eigentlich? Das Strafrecht regelt im Allgemeinen verschiedene Gründe für eine Einstellung des Verfahrens. Auch für Personen im Jugendstrafrecht-Alter trifft dies zu.

Als Jugendlicher oder Heranwachsender kommt beispielsweise eine Einstellung des Verfahrens gem. § 45 I JGG i. V. m. § 153 I StPO in Betracht, wenn es sich um eine nur geringfügige Verfehlung handelt. Darüber hinaus besteht nach § 45 II JGG die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung, sofern bereits erzieherische Maßnahmen oder ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurden.

Ebenfalls ist dies nach § 45 III JGG der Fall, wenn der Staatsanwalt eine Maßnahme für erforderlich hält und der Jugendliche geständig ist. Dann kann der Jugendrichter die Maßnahmen anweisen und infolgedessen das Verfahren einstellen. Gerne berät Sie Ihr Anwalt für Jugendstrafrecht zu den vielfältigen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, um eine höhere Belastung durch eine Gerichtsverhandlung zu verhindern.

Unterstützung durch Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht in jeder Phase

Haben Sie oder Ihr Kind eine Vorladung als Beschuldigter im Jugendstrafrecht erhalten? Sind Sie bereits Heranwachsender und wollen eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht erreichen? Lassen Sie sich von unserem Anwalt für Jugendstrafrecht beraten. Wir stehen Ihnen in unserer Kanzlei Fenderl & Dietrich in Aschaffenburg in jeder Phase an der Seite. Von der erstmaligen Vorladung und der Aussage bei der Polizei über die folgenden Versuche einer Verfahrenseinstellung bis hin zu einem möglichen Gerichtsverfahren können Sie auf unsere anwaltliche Unterstützung zählen.

Anwalt für Jugendstrafrecht in Aschaffenburg – vereinbaren Sie einen Termin

Wenn Sie die Unterstützung von einem Rechtsanwalt benötigen, sollten Sie Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht schnell kontaktieren, denn – Zeit ist kostbar. Insbesondere im Jugendstrafrecht können Sie auf unsere fachliche Expertise und langjährige Erfahrung zählen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Beratung mit Ihrem Anwalt für Jugendstrafrecht in Aschaffenburg.