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Nötigung im Straßenverkehr – Ihr Aschaffenburger Fachanwalt für Strafrecht hilft weiter

Man wirft Ihnen vor, im Straßenverkehr gedrängelt oder einen anderen Verkehrsteilnehmer ausgebremst zu haben, und Sie fragen sich nun, wie Sie darauf reagieren sollten? Bei einem Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr steht Ihnen in Aschaffenburg die Kanzlei Fenderl & Dietrich zur Seite. Suchen Sie am besten sofort Ihren Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht auf! Vorher sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen, da Sie Gefahr laufen, einen Fehler zu machen. Schon das bloße Einräumen, sich an die Fahrt zu erinnern, kann im Ergebnis Ihren Führerschein kosten. Die Anwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich sind auf dem Gebiet des Straf- und Verkehrsrechts bestens ausgebildet und mit jahrzehntelanger Erfahrung ausgestattet. Rechtsanwalt Günter Fenderl ist als Fachanwalt für Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht idealer Ansprechpartner bei einer Anzeige wegen Nötigung. Besonders seine 10-jährige Erfahrung als Polizeibeamter kommt seinen Mandanten in diesem Bereich zugute.

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Was ist eine Nötigung im Straßenverkehr?

Zwar gibt es keinen speziellen verkehrsrechtlichen Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr, doch der allgemeine Tatbestand der Nötigung aus § 240 Abs. 1 StGB ist in den meisten Fällen einschlägig. Dieser besagt, dass sich strafbar macht, wer einen anderen rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mit Gewalt zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung nötigt. Im Straßenverkehr kann solch eine Nötigung vorliegen, wenn über einen längeren Zeitraum gedrängelt wird. Je länger und dichter dabei gedrängelt wird und je höher die dabei gefahrene Geschwindigkeit ist, desto eher ist eine Strafbarkeit wegen Nötigung anzunehmen. Vor allem das „beliebte“ Ausbremsen wird von der Staatsanwaltschaft regelmäßig streng bestraft. Auch bedrängendes Auffahren unter Einsatz der Lichthupe oder des Blinkers kann als Nötigung eingestuft werden. Regelmäßig liest man in den Strafanzeigen die Behauptung, dass der Geschädigte die Scheinwerfer des Nötigenden nicht mehr sehen konnte. Als Nötigung kann auch gelten, wenn ein Verkehrsteilnehmer die linke Spur der Autobahn trotz geringer Geschwindigkeit nicht freigibt und dadurch die anderen Verkehrsteilnehmer behindert. Grundsätzlich müssen bei der Frage danach, ob eine Nötigung vorliegt oder nicht, immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dafür stehen wir Ihnen in Aschaffenburg zur Verfügung.

Wann braucht man die Hilfe eines Anwalts für Strafrecht?

Sobald Sie eine Anzeige wegen Nötigung erhalten haben, sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Dieser kann Ihnen nicht nur Tipps im Hinblick auf eine polizeiliche Vernehmung geben, sondern auch bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in Ihre Ermittlungsakte beantragen. Dadurch erfahren Sie, was genau Ihnen vorgeworfen wird und welche Beweise gegen Sie vorliegen. Selbstverständlich brauchen Sie auch deshalb einen Rechtsanwalt, um sich von diesem vor Gericht gegen den Vorwurf der Nötigung vertreten zu lassen. Die Anwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich sind Spezialisten darin, Sie bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr in Aschaffenburg und darüber hinaus gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Welche Folgen kann eine Nötigung im Straßenverkehr haben?

Eine Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Es steht dem Gericht außerdem frei, ein Fahrverbot bis zu drei Monaten zu verhängen. Liegt ein schwerwiegender Fall der Nötigung vor, kann auch ein Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen werden, der in der Regel dann von sechs Monaten bis über ein Jahr andauern kann. Um diesen Konsequenzen zu entgehen, sollten Sie sich an einen kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht wenden.