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Personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung ist eine Form der Kündigung, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen werden kann. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema „personenbedingte Kündigung“. Aufgrund der häufig komplexen Situation und der Vielfalt an rechtlichen Handlungsoptionen sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Dietrich berät Sie in einem persönlichen Gespräch gerne zu Ihrer individuellen Situation.

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss eine ordentliche Kündigung einen guten Grund haben. Dabei stehen dem Arbeitgeber grundsätzlich drei Kündigungsgründe zur Verfügung:

  • verhaltensbedingte Gründe,
  • dringende betriebliche Erfordernisse und
  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die sozial gerechtfertigt sind (§ 1 KSchG).

Eine personenbedingte Kündigung bezieht sich auf einen vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigungsgrund, durch den man einen Arbeitnehmer trotz des Schutzes durch das KSchG ordentlich kündigen kann, wenn er aufgrund persönlicher Umstände in Zukunft nicht mehr beschäftigt werden kann.

Das Kündigungsschutzgesetz beschreibt in § 1 Abs. 2 eine Kündigung dann als “sozial gerechtfertigt”, wenn sie auf Gründen basiert, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Eine solche Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Fähigkeiten und Eigenschaften dauerhaft die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die notwendigen Fähigkeiten von Anfang an nicht besaß oder diese im Laufe der Zeit verloren hat. Auch eine etwaige Schuld des Arbeitnehmers ist hierbei irrelevant. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung beruht die personenbedingte Kündigung nicht auf einem vom Arbeitnehmer beeinflussbaren Verhalten. Daher ist es dem Arbeitnehmer unmöglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Abmahnung ist vor einer personenbedingten Kündigung nicht erforderlich, da der Arbeitnehmer den störenden Faktor nicht beeinflussen kann.

Personenbedingte Kündigungsgründe: Welche Beispiele gibt es?

Bei einer personenbedingten Kündigung müssen objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorhanden sein. Dies können beispielsweise eine mangelnde geistige und körperliche Eignung oder ein unverhältnismäßiges Nachlassen der Leistungsfähigkeit sein. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Fallgruppen definiert.

Personenbedingte Kündigung bei Krankheit

Eine der praxisrelevantesten Fälle ist die Kündigung aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers. Allerdings werden an die soziale Rechtfertigung von Kündigungen im Krankheitsfall von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt. Infolgedessen ist eine Kündigung im Normalfall nur dann sozial gerechtfertigt, wenn es sich um eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, dauerhafte krankheitsbedingte Minderung der Arbeitsfähigkeit oder um häufige Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers handelt. Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit zu einer wirtschaftlichen oder betrieblichen Belastung des Unternehmens führen.

Personenbedingte Kündigung bei Suchterkrankungen

Auch Suchterkrankungen wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit gelten als personenbedingte Kündigung bei Krankheit. Allerdings ist auch hier eine Kündigung nur möglich, wenn die betrieblichen Interessen durch die Erkrankung beeinträchtigt werden.

Bei einer personenbedingten Kündigung geht es immer darum, dass ein Arbeitnehmer seine Eignung oder Fähigkeit verloren hat. Die personenbedingte Kündigung umfasst oftmals eine vom Arbeitnehmer ausgehende “Störung”, die nicht oder nicht mehr steuerbar ist. Dies bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung (z. B. Demenz oder Sucht) zwar vertragskonform verhalten will, aber nicht kann.

Aufgrund der schwerwiegenden Auswirkungen und der vielfältigen Fallgruppen sollten Sie als Betroffener bei einer personenbedingten Kündigung nicht zögern, eine fachkundige Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Oliver Dietrich steht Ihnen mit seiner langjährigen Erfahrung und Expertise zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt zur Kanzlei Fenderl & Dietrich auf!

Was sagt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)?

Falls Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fallen, können sie nicht einfach so gekündigt werden. Der Arbeitgeber benötigt einen guten Grund, der auch für eine fristgerechte Kündigung gilt. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und der betroffene Arbeitnehmer schon länger als sechs Monate dort arbeitet.

In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber einen der drei Kündigungsgründe anführen, die das KSchG vorsieht, um eine ordentliche Kündigung aussprechen zu können, da Sie als Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen.

Welche Voraussetzungen gibt es für eine personenbedingte Kündigung?

Arbeitgeber können Beschäftigte aus persönlichen Gründen kündigen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Lebensumstände nicht in der Lage, seine vertraglichen Pflichten zukünftig zu erfüllen. Es gibt eine sogenannte “negative Prognose”.
  2. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen zu beschäftigen, auf welchem die mangelnde Eignung nicht oder kaum auffallen würde.
  3. Die Kündigung des Arbeitnehmers ist erforderlich, um die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers erheblich zu schützen.
  4. Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsbeendigung. Dabei spielen Faktoren wie die Dauer und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses eine Rolle.

Müssen Arbeitgeber vor einer personenbedingten Kündigung abmahnen?

Grundsätzlich ist eine Abmahnung bei einer personenbedingten Kündigung nicht zwingend erforderlich. Wenn die Kündigung auf Umständen beruht, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann, ist eine Abmahnung entbehrlich. In Ausnahmefällen müssen Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, wenn sowohl ein individuelles Defizit als auch eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen, wie bei einer Vertragsstörung aufgrund einer Alkoholkrankheit. Hier kann eine Abmahnung als milderes Mittel vor einer Kündigung erforderlich sein.

Wann ist eine personenbedingte Kündigung unwirksam?

Eine personenbedingte Kündigung kann unwirksam sein, wenn eine der folgenden notwendigen Voraussetzungen fehlt, um eine solche Kündigung zu rechtfertigen:

  1. Fehlende negative Prognose: Wenn keine Prognose vorliegt, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kommt die personenbedingte Kündigung nicht in Betracht.
  2. Geringe Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen: Die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist nicht erheblich genug, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
  3. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten: Auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt es alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, bei der sich die mangelnde Eignung des Arbeitnehmers nicht oder kaum bemerkbar machen würde.
  4. Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers: Das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung überwiegt nicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
  5. Betriebsrat: Eine personenbedingte Kündigung kann unwirksam sein, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist und der Arbeitgeber ihn nicht ordnungsgemäß vor der Kündigung angehört hat.
  6. Bestimmte Arbeitnehmergruppen: Auch eine Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (z. B. Betriebsratsmitglieder, Schwangere oder Schwerbehinderte) kann unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber nicht spezielle Voraussetzungen berücksichtigt. Auch als Arbeitgeber empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Außerdem kann eine personenbedingte Kündigung auch dann unwirksam sein, wenn sie nicht ordnungsgemäß ausgesprochen wurde, beispielsweise aufgrund von formellen Mängeln oder Diskriminierung.

Informationen rund um die personenbedingte Kündigung und Arbeitslosengeld

Eine personenbedingte Kündigung und das Arbeitslosengeld sind Themen, die untrennbar miteinander verbunden sind. Denn es handelt sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die auf persönlichen Gründen beruht, die der Arbeitnehmer nicht beeinflussen kann. Eine solche Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und muss begründet werden. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der persönlichen Umstände des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist.

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer personenbedingten Kündigung arbeitslos wird, hat er in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug erfüllt. Arbeitslosengeld wird in der Regel für maximal 12 Monate gezahlt und soll dem Arbeitslosen finanzielle Unterstützung bieten, bis er wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Der Arbeitslose muss sich während des Bezugszeitraums um eine neue Stelle bemühen und dies regelmäßig nachweisen, um weiterhin für Arbeitslosengeld berechtigt zu sein.

Personenbedingte Kündigung und Abfindung: Das sollten Sie wissen

Eine personenbedingte Kündigung kann eine Abfindung beinhalten, um für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Eine gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber gibt es nicht.

Was muss man bei einer personenbedingten Kündigung tun?

Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer personenbedingten Kündigung entscheiden, ob sie diese rechtlich angreifen möchte. Daraus ergibt sich bereits die Notwendigkeit, schnell einen Rechtsanwalt für ein erstes Beratungsgespräch zu kontaktieren.

Wenn diese in § 4 Satz 1 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumt wird, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen oder durch Ihre Gewerkschaft eine rechtliche Vertretung in Anspruch nehmen können, besteht in der Regel kein Risiko bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Zugleich kann eine Klage in vielen Fällen die Möglichkeit auf eine Abfindung eröffnen. Ein fachkundiger Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Sie beim Einspruch gegen eine personenbedingte Kündigung unterstützen. Kontaktieren Sie jetzt die Kanzlei Fenderl & Dietrich für eine professionelle Rechtsberatung.

Personenbedingte Kündigung – in diesen Fällen benötigen Sie einen Anwalt

Wenn Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten haben und Kündigungsschutzklage erheben möchten, kann Ihnen ein Anwalt bei der Durchsetzung Ihrer Rechte helfen. Ein Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung rechtlich wirksam ist, und Sie beraten, ob und wie Sie gegen die Kündigung vorgehen sollten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die Feinheiten des Kündigungsschutzgesetzes und kann Sie während des gesamten Verfahrens bestmöglich vertreten.

Im Falle einer personenbedingten Kündigung steht Ihnen Fachanwalt Oliver Dietrich zur Seite und hilft Ihnen, Ihre Rechte und Ansprüche zu verstehen und durchzusetzen. Er prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und ergreift geeignete Maßnahmen, um Ihre Situation zu verbessern. Dazu gehören beispielsweise die Verhandlung einer Abfindung oder die Einreichung einer Kündigungsschutzklage gegen die personenbedingte Kündigung. Wir unterstützen Sie auch im Falle einer

  • verhaltensbedingten Kündigung,
  • außerordentlichen fristlosen Kündigung oder
  • betriebsbedingten Kündigung