Strafzettel vom Privatparkplatz – lohnt sich ein Widerspruch?
Das kennt vermutlich jeder: Sie parken auf dem Privatparkplatz und kriegen einen Strafzettel, weil Sie zum Beispiel die maximale Parkdauer überschritten haben. Doch wer verteilt diese Knöllchen überhaupt? Und kann man gegen einen Strafzettel vom Privatparkplatz Widerspruch einlegen?
Anders als ein Bußgeld der Behörde stützt sich ein Strafzettel vom Privatparkplatz auf die Vertragsbedingungen des Betreibers (§§ 305 ff. BGB). Wenn also ein Strafzettel vom privaten Dienstleister ins Haus flattert, ist eine gründliche Prüfung empfehlenswert.
Denn auch wenn Ihnen Falschparken auf einem Kunden- oder Supermarktparkplatz vorgeworfen wird – nicht jede Zahlungsaufforderung ist erlaubt. Auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ein versierter Rechtsanwalt prüfen, ob die Vertragsregeln fair festgelegt und klar formuliert sind. Erfahren Sie hier, was beim Parken auf privaten Parkplätzen gilt und wann es bei einem Strafzettel vom Privatparkplatz sinnvoll ist, Widerspruch einzulegen.
Haben Sie einen privaten Strafzettel erhalten?
Wir prüfen, ob er rechtswirksam ist oder sich ein Widerspruch lohnt.
Was ist ein Strafzettel für den Privatparkplatz?
Ein Strafzettel vom privaten Dienstleister unterscheidet sich grundlegend von einem klassischen Bußgeld im öffentlichen Straßenverkehr. Während bei Verkehrsverstößen die Behörden tätig werden, handelt es sich bei privaten Strafzetteln um Forderungen, die von einem Grundstückseigentümer oder einem von ihm beauftragten privaten Dienstleister erhoben werden.
Grundlage ist hier nicht das öffentliche Recht – in diesem Fall das Verkehrsrecht –, sondern das Zivilrecht, genauer das Vertragsrecht. Stellt ein Fahrzeughalter sein Auto auf einem Supermarktparkplatz oder einem anderen privaten Gelände ab, gelten die dort ausgewiesenen Geschäftsbedingungen. Häufig sind diese sichtbar in Form von Schildern angebracht und regeln beispielsweise die zulässige Parkzeit oder die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe.
Wer auf einem Privatparkplatz parkt, schließt damit automatisch einen Vertrag. Hält man sich nicht an die Regeln, kann der Betreiber ein „erhöhtes Parkentgelt“ verlangen (BGH XII ZR 13/19) – man erhält also gewissermaßen einen Strafzettel, meist stellvertretend von einem privaten Dienstleister. Typische Verstöße sind:
- Überschreiten der Höchstparkdauer
- fehlende Nutzung der Parkscheibe
- Parken außerhalb der markierten Flächen
Solche Strafzettel, die privat vom Grundstückeigentümer oder einem beauftragten Dienstleister ausgestellt werden, werden üblicherweise an der Windschutzscheibe befestigt. Rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein offizielles Bußgeld, sondern eine private Vertragsstrafe, die von Gerichten überprüft werden kann. Genau wie bei anderen Knöllchen kann jedoch auch gegen einen Strafzettel vom Privatparkplatz Widerspruch eingelegt werden.
Wann dürfen private Strafzettel ausgestellt werden?
Ein privater Strafzettel ist nur dann zulässig, wenn es dafür eine klare Vertragsgrundlage gibt. Wer sein Fahrzeug auf einem privaten Gelände, beispielsweise einem Supermarktparkplatz, abstellt, akzeptiert durch das Abstellen automatisch die dort geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – aber nur, wenn sie gut sichtbar und verständlich sind.
Sie legen etwa die zulässige Zeit für das Parken, die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe oder spezielle Vorgaben für Kunden fest. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, etwa durch längeres Abstellen ohne Bezahlen, das Ignorieren einer Parkscheibenpflicht oder eindeutiges Falschparken, kann der Betreiber oder ein beauftragter privater Dienstleister eine Vertragsstrafe verlangen.
Der Hinweis erfolgt meist durch ein Knöllchen an der Windschutzscheibe oder per schriftlicher Zahlungsaufforderung. Wichtig ist: Bei einem Strafzettel von einem privaten Dienstleister handelt sich nicht um ein behördliches Bußgeld, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch.
Sind private Strafzettel rechtswidrig?
Ob ein privater Strafzettel gültig ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich dürfen Betreiber Regeln für das Parken auf ihrem Privatparkplatz aufstellen. Rechtswidrig sind Strafzettel und damit verbundene Forderungen nur, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere:
- fehlende Transparenz bei den Parkregeln
- unklare oder überraschende Vertragsbedingungen (§ 305c BGB)
- unangemessen hohe Strafen, die in keinem Verhältnis zum Verstoß stehen (§ 307 BGB)
- Unklarheit, ob Fahrer oder Halter haften muss
Da es sich nicht um ein staatliches Bußgeld, sondern um eine privatrechtliche Vertragsstrafe handelt, ist stets eine rechtliche Prüfung empfehlenswert. In der Vergangenheit haben Gerichte moderate Vertragsstrafen bereits anerkannt, solange die Strafen angemessen und die Parkregeln fair und transparent sind. Wenn Sie also die Regeln beim Parken auf einem Privatparkplatz nicht beachten, riskieren Sie einen Strafzettel.
Wie teuer dürfen private Knöllchen sein?
Die Höhe eines privaten Knöllchens richtet sich nach der Vertragsfreiheit, darf aber nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden. Üblich sind Beträge zwischen 20 und 40 Euro – der BGH hält 30 Euro für eine angemessene Untergrenze (vgl. BGH XII ZR 13/19).
Entscheidend ist, dass die geforderte Summe in einem angemessenen Verhältnis zum Verstoß steht. Überhöhte Forderungen können also unwirksam sein. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob die Geschäftsbedingungen klar und nachvollziehbar sind. Es kann sich für Sie also lohnen, den Strafzettel eines privaten Dienstleisters anzufechten – die Rechtsanwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich prüfen Ihren Fall eingehend und gewissenhaft, um unwirksame Knöllchen abzuwehren.
Was passiert, wenn man einen privaten Strafzettel nicht bezahlt?
Wird ein privater Strafzettel nicht bezahlt, bleibt das selten ohne Folgen. Die Betreiber wollen ihre Forderungen durchsetzen und greifen dafür in der Regel zu folgenden Maßnahmen:
- Versand von Mahnungen mit zusätzlichen Gebühren
- bei ausbleibender Zahlung: Beauftragung eines Inkassounternehmens
- Klageeinreichung vor Gericht
Das zuständige Gericht prüft dann, ob der Strafzettel des privaten Dienstleisters und damit die Forderung des Betreibers rechtens ist.
Da es sich bei einem privaten Strafzettel um eine zivilrechtliche Forderung handelt, beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Auf eine Verjährung zu spekulieren, hat wegen der verhältnismäßig langen Frist wenig Aussicht auf Erfolg. Wer den Strafzettel vom Privatparkplatz nicht zahlt und auch keinen Widerspruch einlegt, riskiert stattdessen zusätzliche Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Fahrzeughalter oder -fahrer: Wer haftet für private Strafzettel?
Bei privaten Strafzetteln stellt sich oft die Frage, ob der Fahrer oder der Fahrzeughalter zahlen muss. Im öffentlichen Verkehrsrecht richtet sich das Bußgeld grundsätzlich gegen den Fahrer. Bei Strafzetteln von privaten Dienstleistern ist die Rechtslage anders: Hier gilt das Zivilrecht. Vertragspartner beim Parken ist derjenige, der den Parkplatz genutzt hat – also der Fahrer.
Oft wird jedoch zunächst der Halter angeschrieben, weil seine Daten über das Kennzeichen ermittelt werden. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der Halter nicht automatisch haftet (BGH XII ZR 13/19). Kann der Halter nachweisen, dass er nicht selbst gefahren ist, muss er der Zahlungsaufforderung auch nicht nachkommen. Stattdessen muss der Betreiber beweisen, wer beim Parken auf dem Privatparkplatz tatsächlich den Strafzettel bekommen hat. Für Fahrzeughalter kann es sich also durchaus lohnen, einen Widerspruch gegen ein Knöllchen von einem Privatparkplatz einzulegen.
Allerdings trifft den Halter eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das heißt, wenn es zu einer Klage kommt, muss er mögliche Fahrer benennen. Andernfalls kann das Gericht annehmen, dass er Vertragspartner war, also selbst auf dem Parkplatz geparkt hat.
Dürfen Betreiber Autos abschleppen lassen oder Parkkrallen nutzen?
Betreiber von Privatparkplätzen dürfen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge abschleppen lassen, wie der BGH anerkannt hat (BGH V ZR 144/08). Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Der Hinweis auf ein mögliches Abschleppen muss für den Fahrer klar erkennbar sein. Die Kosten trägt grundsätzlich der Fahrer, sie müssen aber angemessen sein.
Unverhältnismäßig ist das Abschleppen, wenn auch mildere Maßnahmen genügen, etwa das Umsetzen des Fahrzeugs auf einen anderen Bereich des Parkplatzes. Fehlen klare Hinweise, sollte man Beweise sichern (z. B. durch Fotos) und schriftlich widersprechen.
Beim Einsatz von Parkkrallen ist die Rechtslage unsicher. Der BGH hat in einer Entscheidung (1 StR 253/16) auf mögliche strafrechtliche Probleme wie Nötigung hingewiesen. In der Praxis ist das Abschleppen für Parkplatzbetreiber die rechtssichere Lösung.
Strafzettel vom Privatparkplatz – wann ist ein Widerspruch sinnvoll?
Gegen einen Strafzettel vom Privatparkplatz Widerspruch einzulegen, lohnt sich, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen – etwa, weil die Parkregeln unklar formuliert sind oder die Höhe der angekündigten Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch erscheint (vgl. §§ 305c, 307 BGB). Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unübersichtlich oder fehlen klare Hinweise (beispielsweise zur zulässigen Höchstparkdauer oder zur Parkscheibenpflicht), stehen bei einem Widerspruch die Chancen auf Erfolg gut. Auch überhöhte Forderungen oder zusätzliche Kosten, die in keinem Verhältnis zum Verstoß stehen, sollten überprüft und ggf. durch einen Widerspruch abgewehrt werden.
Entscheidend ist auch, dass der Halter nicht automatisch haftet. Er ist nur dann zahlungspflichtig, wenn er den Parkverstoß tatsächlich selbst begangen hat. Denn grundsätzlich haftet nur der Fahrer, doch oft wird zunächst der Halter angeschrieben, weil dessen Daten über das Kennzeichen ermittelt werden.
Ein Widerspruch gegen einen privaten Strafzettel kann unberechtigte Forderungen abwehren und ist besonders dann erfolgversprechend, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, also die Regeln für die Benutzung des Parkplatzes nicht klar formuliert oder ausreichend sichtbar waren. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich kennen sich mit diesem zivilrechtlichen Sonderfall des Parkens auf Privatparkplätzen genauestens aus und verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht. Wenn Sie gegen einen Strafzettel von einem Privatparkplatz Widerspruch einlegen möchten, sollten Sie uns schnellstmöglich kontaktieren.
Strafzettel vom Privatparkplatz? Ihr Anwalt hilft beim Widerspruch!
Ein Strafzettel vom Privatparkplatz wirkt auf den ersten Blick oft eindeutig – doch in vielen Fällen lohnt sich ein genauer Blick. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Fenderl & Dietrich prüfen, ob sich bei Ihrem Strafzettel vom Privatparkplatz ein Widerspruch lohnt. Oft sind die Forderungen rechtlich nicht haltbar oder die verlangten Summen nicht angemessen. Mit unserer Hilfe können Sie unnötige Kosten vermeiden und unberechtigte Forderungen abwehren. Gerne übernehmen wir die gesamte Kommunikation mit dem Betreiber oder ggf. dem Inkassounternehmen. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf, denn wir verschaffen Ihnen rechtliche Sicherheit in einer rechtlich komplexen Situation!