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Allgemeine Verkehrskontrolle

Die allgemeine Verkehrskontrolle – das Wichtigste im Überblick:

  • Rechtsgrundlage: Die allgemeine Verkehrskontrolle ist nach § 36 Absatz 5 StVO gesetzlich verankert und ermöglicht es der Polizei, Fahrzeuge auch ohne konkreten Verdacht anzuhalten und zu überprüfen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen bzgl. Fahrtüchtigkeit von Fahrzeug und Fahrer.
  • Ablauf der Kontrolle: Die Polizei signalisiert dem Fahrer, anzuhalten. Danach folgen Identitätsprüfung (Führerschein, Fahrzeugschein), Sichtkontrolle des Fahrzeugs und ggf. Alkohol- oder Drogentests.
  • Rechte der kontrollierten Personen: Personen haben das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen (Schweigerecht), dürfen einen Anwalt kontaktieren und können beantragen, entlastende Beweise zu sichern.
  • Pflichten der kontrollierten Personen: Es besteht eine Pflicht, anzuhalten, Anweisungen der Polizei Folge zu leisten und Führerschein sowie Fahrzeugschein vorzuzeigen.
  • Durchsuchung des Fahrzeugs: Eine Durchsuchung ist nur bei dringendem Tatverdacht oder richterlichem Beschluss erlaubt. Ohne Verdacht müssen weder Innenraum noch Kofferraum geöffnet werden.
  • Filmaufnahmen: Das Filmen der Kontrolle ist erlaubt, jedoch nur zur Dokumentation des eigenen Verhaltens und ohne die Persönlichkeitsrechte der Polizisten zu verletzen.
  • Konsequenzen bei Verweigerung: Wer sich einer Verkehrskontrolle widersetzt, muss mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg oder im Extremfall strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Was ist eine allgemeine Verkehrskontrolle?

In Deutschland ist die allgemeine Verkehrskontrolle nach StVO ist ein zentraler Bestandteil im Verkehrsrecht und soll helfen, Risiken im Straßenverkehr frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Sie ermöglicht es der Polizei, Fahrzeuge ohne konkreten Verdacht anzuhalten und zu überprüfen. Grundlage dafür ist § 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Solche Maßnahmen dienen der Verkehrssicherheit und der Durchsetzung geltender Vorschriften. Die allgemeine Verkehrskontrolle und ihr Ablauf sind also gesetzlich geregelt.

Im Rahmen der Kontrolle dürfen Polizisten unter anderem Führerschein und Fahrzeugpapiere einsehen sowie den Zustand des Fahrzeugs beurteilen. Zusätzlich sind Alkohol- oder Drogentests möglich – insbesondere bei auffälligem Verhalten oder deutlichen Anzeichen und somit nur nach bestimmten Bedingungen. Auch ohne konkreten Verdacht kann ein Atemalkoholtest angeboten oder ein Drogenschnelltest angeregt werden.

 

Die allgemeine Verkehrskontrolle und ihr Ablauf

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist der grundsätzliche Ablauf meist ähnlich: Zunächst wird der Fahrer durch eindeutige Signale zum Anhalten aufgefordert. Wichtig ist, dieser Anweisung sofort Folge zu leisten. Die Beamten stellen sich dann vor und nennen den Grund der Kontrolle – auch wenn kein konkreter Verdacht vorliegen muss. Andernfalls droht ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten. Insoweit ist die allgemeine Verkehrskontrolle mit ihrem Ablauf im Verkehrsrecht geregelt.

Im nächsten Schritt werden üblicherweise Führerschein und Fahrzeugschein verlangt. Danach kann eine Sichtkontrolle des Fahrzeugs erfolgen. Die Polizisten prüfen beispielsweise die Beleuchtung oder die Bereifung. Auch Fragen zum Gesundheitszustand oder einem möglichen Alkoholkonsum können gestellt werden.

Die allgemeine Verkehrskontrolle und ihr Ablauf sollen geordnet vonstattengehen. Die Polizei muss sich als solche zu erkennen geben, die Maßnahme darf nicht willkürlich oder schikanös erfolgen. Rechte und Pflichten sind im Verkehrsrecht klar geregelt.

Was ist der Zweck der Verkehrskontrolle?

Der Hauptzweck einer allgemeinen Verkehrskontrolle liegt laut StVO in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Durch regelmäßige und stichprobenartige Überprüfungen wollen die Behörden sicherstellen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die gesetzlichen Vorgaben halten. Dabei geht es vor allem um Prävention. Die Beamten kontrollieren, ob Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, das Fahrzeug verkehrssicher ist und keine akute Gefährdung für andere darstellt. Auch der körperliche Zustand des Fahrers spielt eine Rolle. Eine allgemeine Verkehrskontrolle dient also dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und ermöglicht es, unsichere Fahrer oder mangelhafte Fahrzeuge frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.

Allgemeine Verkehrskontrolle – Ihre Rechte

Auch wenn die allgemeine Verkehrskontrolle in Deutschland ohne konkreten Verdacht erfolgen darf, sind die Rechte der kontrollierten Personen gesetzlich geschützt. Denn die Allgemeine Verkehrskontrolle hat eine Rechtsgrundlage. Das wichtigste Recht ist das sogenannte Aussageverweigerungsrecht: Fahrer sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern.

Wird eine konkrete Ordnungswidrigkeit oder Straftat angesprochen, muss die Polizei zunächst klar benennen, welcher Vorwurf besteht und auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt. Erst danach darf eine Befragung erfolgen. Vor jeder Vernehmung sind Betroffene für die allgemeine Verkehrskontrolle nach StVO darauf hinzuweisen, dass sie nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht dient dem Schutz vor Selbstbelastung. Wird ein Vorwurf gegen Sie erhoben, ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen. Bereits vor Ihrer ersten Aussage haben Sie das Recht, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Zudem darf man beantragen, dass bestimmte Beweismittel zur eigenen Entlastung erhoben werden. Persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum und Anschrift müssen in der allgemeinen Verkehrskontrolle jedoch ohne Grund gemacht werden – hier greift das Schweigerecht nicht. Alle weiteren Angaben sind freiwillig.

Auch Fragen zu Alkoholkonsum oder zur vergangenen Nacht müssen nicht beantwortet werden. Anders verhält es sich bei einer Blutentnahme: Liegt ein begründeter Verdacht auf Fahruntüchtigkeit vor, darf die Polizei diese Maßnahme anordnen – notfalls auch gegen den Willen des Fahrers.

Ohne dringenden Tatverdacht besteht bei der allgemeinen Verkehrskontrolle keine Rechtsgrundlage, um das Fahrzeug zu durchsuchen. Weder der Innenraum noch der Kofferraum müssen geöffnet werden, solange kein dringender Tatverdacht besteht. Ein solcher Verdacht kann entstehen, wenn Beamte Alkohol- oder Cannabisgeruch wahrnehmen oder gefährliche Gegenstände sichtbar sind. Eine Durchsuchung ist außerdem zulässig, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt.

Allgemeine Verkehrskontrolle – Ihre Rechte im Überblick:

  • NAussage verweigern – Sie müssen keine Angaben zur Sache machen – die Aussage ist freiwillig. Auch Aussagen zum Vorabend oder Alkoholkonsum sind nicht verpflichtend. (Schweigerecht nach § 136 StPO)
  • NAnwalt zurate ziehen – Sie dürfen jederzeit für die allgemeine Verkehrskontrolle einen Verteidiger kontaktieren, auch vor der Aussage.
  • Nkeine Durchsuchung ohne dringenden Tatverdacht – Weder der Innen- noch der Kofferraum müssen geöffnet werden.
  • Nkeine Pflicht zu Koordinationstests – Sie müssen Tests wie "Geradeausgehen" oder "Pusten" nicht absolvieren.
  • NVorwurf erfragen – Bei konkretem Verdacht muss Ihnen mitgeteilt werden, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird.
  • Nentlastende Beweise sichern lassen

Falls Sie den Eindruck haben, dass bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle Ihre Rechte nicht gewahrt bleiben, kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsbeistand. Die Fachanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Fenderl & Dietrich stehen Ihnen zur Seite und beraten Sie rund um die allgemeine Verkehrskontrolle und ihre Rechtsgrundlage – jetzt kontaktieren!

    Allgemeine Verkehrskontrolle – Ihre Pflichten

    Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle haben Sie Rechte, aber auch Pflichten. So sind kontrollierte Personen gesetzlich verpflichtet, bestimmten Anweisungen der Polizei Folge zu leisten. Grundsätzlich gilt: Verkehrsteilnehmer müssen den Weisungen der Beamten während einer allgemeinen Verkehrskontrolle nachkommen (Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 5 StVO). Dazu zählt insbesondere die Pflicht, das Fahrzeug umgehend und sicher anzuhalten, wenn ein entsprechendes Signal gegeben wird. Wer sich dem widersetzt, riskiert ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten und Punkte in Flensburg.

    Fahrer müssen ihren Führerschein sowie den Fahrzeugschein mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Wer diese Dokumente nicht dabei hat, kann mit einem Verwarngeld belegt werden. Ein Personalausweis muss nicht mitgeführt werden, jedoch sind persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Staatsangehörigkeit verpflichtend (§ 111 OWiG). Wird diese Pflicht verweigert, kann die Polizei Sie zur Identitätsfeststellung auch zu einer Dienststelle mitnehmen.

    Zudem besteht eine Mitwirkungspflicht bei technischen Überprüfungen – etwa durch Betätigen der Bremslichter. Wird man aufgefordert auszusteigen, um die eigene Verkehrstüchtigkeit zu prüfen, ist auch dieser Aufforderung Folge zu leisten.

    Allgemeine Verkehrskontrolle – Ihre Pflichten im Überblick:

    • ranhalten – Fahrzeug muss für die allgemeine Verkehrskontrolle bei Signal der Polizei sofort bzw. bei nächster Gelegenheit gestoppt werden.
    • rAnweisungen befolgen – Anordnungen von Beamten (z. B. Aussteigen) ist Folge zu leisten.
    • rggf. aussteigen – Bei Verdacht auf Fahruntüchtigkeit besteht eine Pflicht zum Verlassen des Fahrzeugs.
    • rFahrzeugpapiere vorzeigen – Führerschein und Fahrzeugschein müssen mitgeführt und vorgezeigt werden.
    • rpersönliche Daten angeben – Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Basisdaten sind in der allgemeinen Verkehrskontrolle ohne Grund verpflichtend (§ 111 OWiG).
    • rbei technischen Prüfungen kooperieren – z. B. Bremslicht oder Blinker auf Anforderung betätigen.

      Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle
      – und was nicht?

      Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

      Polizeibeamte haben im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne Grund bestimmte Rechte, die der Verkehrssicherheit dienen. Dazu zählen unter anderem:

        • Anhalten von Fahrzeugen gemäß § 36 Abs. 5 StVO, auch ohne konkreten Anlass
        • Prüfung von Führerschein und Fahrzeugschein
        • Kontrolle des technischen Fahrzeugzustands (Beleuchtung, Reifen, Bremsen)
        • Fragen zur Verkehrstüchtigkeit, z. B. Alkoholkonsum oder Medikamenteneinnahme
        • Atemalkohol- oder Drogenschnelltests, sofern der Fahrer zustimmt
        • Anordnung einer Blutentnahme, bei begründetem Verdacht auf Fahruntüchtigkeit

      Diese Maßnahmen dürfen durchgeführt werden, solange sie für die allgemeine Verkehrskontrolle ohne Grund verhältnismäßig bleiben. Die Polizei muss sich zu erkennen geben und darf keine willkürlichen Handlungen vornehmen. Das Ziel ist die präventive Gefahrenabwehr im Sinne des Verkehrsrechts. Bei Unsicherheiten über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen empfiehlt sich anwaltlicher Beistand.

      Was darf die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle nicht?

      Trotz weitreichender Befugnisse sind polizeiliche Maßnahmen rechtlich begrenzt. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist Folgendes unzulässig:

        • Durchsuchung des Fahrzeugs ohne konkreten Tatverdacht
        • Anordnung zum Öffnen des Kofferraums ohne ersichtlichen Anlass
        • Zwang zur Durchführung von Koordinationstests, wie Geradeauslaufen oder Nase-Finger-Test
        • Verwertung heimlich geführter Gespräche ohne Hinweis auf die Rechte
        • Fragen zur privaten Lebensführung (z. B. zu Alkoholkonsum am Vorabend)
        • Auslesen des Handys oder anderer persönlicher Geräte, ohne richterliche Anordnung

      Auch bei der Blutentnahme ist ein begründeter Verdacht erforderlich, der bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ohne Grund festgestellt werden kann. Die Polizei darf keine willkürlichen Maßnahmen ergreifen. Falls Sie den Eindruck haben, dass Polizeibeamte ihre Befugnisse überschreiten, während sie Sie kontrollieren, sollten Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und einen Anwalt konsultieren.

      Sie fühlen sich bei einer Verkehrskontrolle ungerecht behandelt? Dann kontaktieren Sie jetzt die Kanzlei Fenderl & Dietrich! Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die Rechte und Pflichten, die mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle einhergehen genau und verfügen über jahrelange Erfahrung und Einzelfallkenntnis – nehmen Sie jetzt Kontakt auf, um sich einen kompetenten Rechtsbeistand zu sichern!

      Häufige Fragen zu Rechten und Pflichten
      in der allgemeinen Verkehrskontrolle

      Kann man die allgemeine Verkehrskontrolle verweigern?

      Eine allgemeine Verkehrskontrolle darf in Deutschland nicht verweigert werden. Gemäß § 36 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind alle Verkehrsteilnehmer verpflichtet, den Anweisungen der Polizei Folge zu leisten – dazu zählt insbesondere das Anhalten auf polizeiliches Signal. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit wegen „Missachtung von Anhaltezeichen“. Diese wird aktuell mit einem Bußgeld von rund 70 Euro, Verwaltungsgebühren von 28 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.

      Doch damit nicht genug: Wer bewusst weiterfährt oder gar flieht, riskiert weitreichendere Konsequenzen. In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile etabliert, dass das absichtliche Ignorieren eines Anhalteversuchs als sogenanntes verbotenes Rennen gegen sich selbst (§ 315d StGB) gewertet werden kann. Diese strafrechtliche Einordnung ist besonders schwerwiegend, da sie hohe Geldstrafen, den Entzug der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre zur Folge haben kann. Die Polizei ist in einem solchen Fall befugt, eine Verfolgungsfahrt einzuleiten – unter Nutzung von Blaulicht, Martinshorn und Funkunterstützung. Wer flieht, muss damit rechnen, strafrechtlich belangt zu werden. Fazit: Eine allgemeine Verkehrskontrolle ist verpflichtend.

      Darf man die Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle filmen?

      Grundsätzlich ist das Filmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in Deutschland erlaubt – jedoch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Aufzeichnung darf ausschließlich zur Dokumentation des eigenen Verhaltens und zur rechtlichen Absicherung erfolgen. Wichtig für die allgemeine Verkehrskontrolle und Ihre Rechte: Polizisten dürfen dabei nicht heimlich gefilmt oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Auch das Veröffentlichen der Aufnahmen, etwa in sozialen Netzwerken, ist unzulässig und kann strafrechtliche Folgen haben. Die Polizei kann das Filmen untersagen, wenn der Ablauf der Kontrolle gestört wird.

      Darf die Polizei das Auto durchsuchen?

      Grundsätzlich ist eine Durchsuchung des Fahrzeugs durch die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ohne einen sogenannten dringenden Tatverdacht – also konkrete Hinweise auf eine Straftat – dürfen Polizisten weder den Innenraum noch den Kofferraum einfach so durchsuchen. Frühere Auffälligkeiten wie Drogen- oder Waffendelikte allein rechtfertigen keine Kontrolle. Ein häufiger Trick ist die Bitte, den Verbandskasten oder das Warndreieck zu zeigen. Da diese Gegenstände oft im Kofferraum liegen, verschafft sich die Polizei so gelegentlich Einblick in das Fahrzeuginnere – ohne formale Durchsuchung.

      Ein dringender Verdacht kann jedoch entstehen, wenn beim Öffnen des Fensters Alkohol- oder Cannabisgeruch wahrgenommen wird oder beim Heraussuchen der Fahrzeugpapiere ein gefährlicher Gegenstand im Handschuhfach sichtbar ist. In solchen Fällen kann eine Durchsuchung rechtlich zulässig sein. Alternativ ist eine Durchsuchung mit richterlichem Beschluss erlaubt, was im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle jedoch selten vorkommt.

      Welche Papiere sind bei Verkehrskontrollen Pflicht?

      Wer mit dem Auto unterwegs ist und von der Polizei angehalten wird, muss zwei Dokumente im Original vorzeigen können: den Führerschein sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I – besser bekannt als Fahrzeugschein. Kopien werden nicht akzeptiert und fehlende Unterlagen können ein Verwarngeld zur Folge haben. Bei Lkw-Fahrern kommen weitere Pflichten hinzu: Hier können auch der digitale Fahrtenschreiber, Frachtpapiere oder Nachweise zur Ladung verlangt werden. Die Kontrolle richtet sich nach Fahrzeugtyp und Nutzung.

      Wichtig: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief dürfen nicht verwechselt werden. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) gehört ins Fahrzeug und enthält alle relevanten Daten zur Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hingegen belegt das Eigentum am Fahrzeug und sollte sicher aufbewahrt werden – niemals im Auto.

      Allgemeine Verkehrskontrolle – wie kann ein Anwalt helfen?

      Eine allgemeine Verkehrskontrolle kann verunsichern – vor allem, wenn Ihre Rechte missachtet werden. Vertrauen Sie auf die Expertise unserer Kanzlei. Als Fachanwälte für Verkehrsrecht unterstützen wir Sie bei jeder Art von Verkehrskontrolle und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Wir prüfen den korrekten Ablauf der Verkehrskontrolle und vertreten Sie gegenüber Behörden. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!